AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Erfüllung des Vertrages erfordert gegenseitiges Vertrauen zwischen dem Auftraggeber (wie unten definiert) und German Industry and Commerce (Taicang) Co. Ltd. und/oder ihren Niederlassungen in der Volksrepublik China (im Folgenden für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als "VRC" bezeichnet, unter Ausschluss von Hongkong, Taiwan und Macao) (im Folgenden zusammenfassend als "GIC" bezeichnet) und erfordert eine enge, für beide Seiten vorteilhafte, Zusammenarbeit, damit GIC die Interessen des Kunden wirksam vertreten kann. Die folgenden Standardbedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch GIC für deren Kunden, sofern nicht beide Parteien schriftlich etwas anderes vereinbaren. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als vom Auftraggeber angenommen. Der Geltung von Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie von GIC schriftlich bestätigt wurden.

Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht sich der Begriff "Auftraggeber" auf die juristische oder sonstige Person (nachfolgend "Auftraggeber" genannt), die GIC ursprünglich in Bezug auf eine Angelegenheit beauftragt hat, oder auf eine andere Person, die nach Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und GIC als Auftraggeber von GIC behandelt werden soll, oder den voraussichtlichen Auftraggeber. Im letzteren Fall ist die ursprünglich beauftragende Partei dennoch an diese Standardbedingungen gebunden, bis ein Ersatzauftragsschreiben oder eine Ersatzvereinbarung von dieser anderen Person unterzeichnet wurde.

Der Kunde und das GIC warden im Folgenden einzeln als "die Partei" und gemeinsam als "die Parteien" bezeichnet.

 

§ 1 Umfang des Auftrags

Sollten sich Abweichungen vom Umfang der Dienstleistungen von GIC ergeben, müssen diese von beiden Parteien schriftlich vereinbart werden, was eine Änderung des Angebots von GIC, des Projektzeitplans und der Kostenschätzung einschließen kann. 

 

§ 2 Pflichten der GIC

GIC ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zwischen ihr und dem Auftraggeber festgelegten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung zu erbringen. Im Rahmen der vereinbarten Leistungen ist GIC ferner verpflichtet, den Auftraggeber über alle für die Durchführung des Auftrags wesentlichen Angelegenheiten im erforderlichen Umfang zu informieren. GIC wird auf Wunsch für jedes einzelne Projekt/Auftrag des Auftraggebers einen Kostenvoranschlag erstellen, um eine angemessene Kostentransparenz und Planbarkeit zu gewährleisten.  

 

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Erbringung der Leistungen zu unterstützen, insbesondere GIC bei der Erbringung der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen die erforderliche Mitwirkung und Unterstützung zu gewähren, einschließlich auf Anforderung von GIC die erforderlichen Daten, Informationen, Dokumente, Texte, Protokolle, Bilder (nachfolgend zusammenfassend als "Materialien" bezeichnet) unbegrenzt und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle Rechte an den der GIC überlassenen Materialien besitzt bzw. berechtigt ist, diese zu nutzen, und garantiert, dass alle Materialien frei von Eigentumsmängeln sind, und die Rechte Dritter nicht verletzen. Andernfalls trägt der Kunde alle Verluste, die GIC entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Gerichts-, Schiedsgerichts-, Anwalts-, Ermittlungs- und Reisekosten usw.

 

§ 4 Gebühren, Auslagen und Bezahlung

4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fälligen Dienstleistungshonorare pünktlich gemäß der in den von GIC ausgestellten Zahlungsaufforderungen/Rechnungen angegebenen Frist zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber einen fälligen Betrag aus diesem Vertrag nicht und bleibt dieser auch innerhalb einer Nachfrist von weiteren dreißig (30) Tagen unbezahlt, ist GIC berechtigt, eine Mahngebühr in Höhe von null Komma vier Prozent (0.4%) des ausstehenden Betrags pro Tag während des Zeitraums zwischen der Fälligkeit der Zahlung und dem Datum der tatsächlichen Zahlung zu verlangen, unbeschadet der Geltendmachung oder Anwendung anderer Ansprüche oder Abhilfemaßnahmen durch GIC, wie z.B. Einstellung der Erbringung weiterer Dienstleistungen für den Auftraggeber in Bezug auf alle vom Auftraggeber beauftragten Angelegenheiten, solange nicht alle ausstehenden Zahlungen ordnungsgemäß beglichen wurden.

4.2. Werden die Leistungen nach Stunden abgerechnet, erhält der Auftraggeber eine ausführliche Zusammenfassung, die automatisch als vereinbart gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen mit begründeten Ausführungen widerspricht.

 

§ 5 Haftungsbeschränkung 

GIC haftet unbeschränkt für alle vorsätzlich oder unter grober Fahrlässigkeit begangenen Handlungen, für alle übrigen Handlungen ist die Haftung auf die Höhe des Vertragswerts beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden wie z.B. Betriebsunterbrechungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

§ 6 Beendigung dieses Vertrages

6.1. Jede Partei kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:

a. die andere Vertragspartei ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder in Liquidation geht (mit Ausnahme einer freiwilligen Liquidation zum Zwecke einer gutgläubigen, solventen Umstrukturierung oder eines Zusammenschlusses, deren Bedingungen von der kündigenden Vertragspartei im Voraus schriftlich genehmigt wurden) oder aufgelöst oder gestrichen wird;

b. die andere Partei nicht in der Lage ist, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder ein Konkursverwalter, Zwangsverwalter oder Verwalter (oder ein ähnlicher Beamter oder ein ähnliches Verfahren nach dem Recht ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Gründung) über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon bestellt wird oder ein Konkursverfahren eingeleitet wird;  

c. die andere Vertragspartei gegen eine Bestimmung dieses Vertrags wesentlich verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer schriftlichen Mitteilung der kündigenden Vertragspartei, in der auf diesen Verstoß hingewiesen wird, behebt (soweit er behoben werden kann);  

d. die andere Vertragspartei gegen eine Bestimmung dieses Vertrages wesentlich verstößt und dieser Verstoß nicht behoben werden kann; oder  

e. die andere Vertragspartei oder ein Mitarbeiter der anderen Vertragspartei eine rechtswidrige Handlung begeht oder sich in einer Weise verhält, die geeignet ist, den Ruf der kündigenden Vertragspartei zu beeinträchtigen.

6.2. Die Beendigung dieses Vertrags lässt das Recht beider Parteien unberührt, Schadensersatz für den Vertragsbruch gemäß den Anforderungen der geltenden einschlägigen Gesetze und Vorschriften sowie dieses Vertrags zu verlangen.  

6.3. Die Beendigung dieses Vertrages beeinträchtigt nicht das Recht der GIC auf eine ordnungsgemäße Bezahlung der gemäß diesem Vertrag erbrachten Leistungen und der Kosten zum Ausgleich von Investitionen, die die GIC in Vorbereitung auf die Erfüllung dieses Vertrages getätigt hat.

 

§ 7 Höhere Gewalt

7.1. Keine Partei haftet gegenüber der anderen für die Verzögerung oder Nichterfüllung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, wenn diese Verzögerung oder Nichterfüllung auf den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt zurückzuführen ist, das hiermit als ein unvorhersehbares Ereignis definiert wird, das sich der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei entzieht und von der Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nicht erwartet werden konnte, dass sie es oder seine Folgen hätte berücksichtigen oder vermeiden oder überwinden können. Zu den Ereignissen höherer Gewalt im Rahmen dieses Vertrages zählen unter anderem: Naturkatastrophen, geografische Veränderungen, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sabotage, Feuer, Explosionen, staatliche Maßnahmen sowie Epidemien und ähnliche soziale und öffentliche Sicherheitsprobleme (wie z.B., aber nicht begrenzt auf: Ausbruch, Verbreitung und Kontrolle von Krankheiten; von Regierungsvertretern oder -behörden herausgegebene Reisehinweise, die Reisen einschränken oder begrenzen; von der Regierung erlassene Beschränkungen für die Durchführung von Veranstaltungen, Messen oder Ausstellungen; damit zusammenhängende Städte/Bezirke, die im Rahmen von Maßnahmen zur Verhinderung von Epidemien zu einem Hochrisikogebiet werden).

7.2. Wenn dieser Vertrag aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, muss die Partei, die nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag zu erfüllen, die andere Partei unverzüglich und in angemessener Weise über die Tatsache der Nichterfüllung des Vertrags informieren und der anderen Partei innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die von den zuständigen Behörden und/oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung/Bestätigung schriftlich zusenden, um das Vorliegen höherer Gewalt zu bestätigen; Verursacht die verspätete Mitteilung einer Vertragspartei den Verlust oder die Ausweitung des Verlustes der anderen Vertragspartei, so ist die verspätete Vertragspartei dafür verantwortlich, den entsprechenden Verlust der anderen Vertragspartei zu ersetzen.

 

§ 8 Recht des geistigen Eigentums

8.1. Sofern von beiden Parteien nicht anders vereinbart, gehören alle Rechte des geistigen Eigentums an den Dienstleistungsergebnissen im Rahmen dieses Vertrags zu den ausschließlichen Rechten des geistigen Eigentums des Kunden.  

8.2. Die von GIC gelieferten Dienstleistungsergebnisse dürfen die geistigen Eigentumsrechte und Interessen Dritter nicht verletzen. Außer zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrages darf GIC die Dienstleistungsergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise in irgendeiner Form nutzen oder anderen die Nutzung gestatten.

8.3. Die Warenzeichen, Handelsnamen oder Marken einer Partei dürfen von der anderen Partei nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung für andere Zwecke als die Erfüllung dieses Vertrags verwendet werden.

 

§ 9 Vertraulichkeit

9.1. Keine der Vertragsparteien darf unter irgendwelchen Umständen vertrauliche Informationen der anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung einer anderen Person zugänglich machen oder offenlegen, es sei denn, diese Offenlegung ist für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei wird sie diese Informationen nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag verwenden.

9.2. Während der Erfüllung dieses Vertrages kann GIC Zugang zu geschützten Informationen des Kundenerhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Informationen über kommerzielle und finanzielle Transaktionen, Pläne oder Projekte, die mit der Erfüllung dieses Vertrages durch den Kunden zusammenhängen. Über den Zugang zu solchen Informationen wird im Einzelfall entschieden. Um die Erbringung von Dienstleistungen durch GIC zu erleichtern, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Kommunikation per normaler E-Mail ohne Verschlüsselung erfolgen kann, sofern nicht beide Parteien etwas anderes vereinbaren. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass GIC keine Kontrolle über das unbefugte Abfangen dieser Kommunikationen oder Übertragungen hat, sobald sie gesendet wurden, und erklärt sich damit einverstanden, dass GIC diese elektronischen Geräte während der Ausführung dieses Vertrags verwendet.

9.3. Unter bestimmten Umständen kann GIC Dritte zur Unterstützung bei einem Auftrag heranziehen. Um diese Dritten in die Lage zu versetzen, GIC in dieser Funktionzu unterstützen, willigt der Kunde hiermit ein, dass GIC alle oder einen Teil der vertraulichen Informationen des Kunden im erforderlichen Umfang an diese Dritten weitergibt, und der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen durch GIC für diese Zwecke keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrags darstellt.  

9.4. Beide Parteien erkennen an, dass jede Partei verpflichtet sein kann, ihre Arbeitspapiere in einem Gerichts-, Verwaltungs-, Schiedsgerichts- oder ähnlichen Verfahren, an dem sie nicht beteiligt ist, den Aufsichtsbehörden oder durch Gerichtsbeschluss oder Vorladung zur Verfügung zu stellen. Jede Vertragspartei stimmt sich mit der anderen Vertragspartei über die Bereitstellung von Arbeitspapieren an Dritte ab. In jedem Fall muss jede Vertragspartei die andere Vertragspartei über alle an Dritte weitergegebene Informationen informieren. Die Offenlegung vertraulicher Informationen gemäß den Anforderungen von Aufsichtsbehörden oder aufgrund von Gerichtsbeschlüssen oder Vorladungen stellt keinen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Vertrags dar.

9.5. Die Vertraulichkeitsfrist beginnt an dem Tag, an dem eine Partei die vertraulichen Informationen der anderen Partei erhält, und endet fünf Jahre nach Ablauf dieses Vertrages.

 

§ 10 Datensicherung

10.1. Beide Vertragsparteien versichern, dass die der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten den Anforderungen der geltenden einschlägigen Gesetze und Vorschriften entsprechen bzw. dass sie die Zustimmung der betroffenen Personen zur Verwendung dieser Daten durch die andere Vertragspartei eingeholt hat. Andernfalls gehen alle sich daraus ergebenden Verantwortlichkeiten zu Lasten der jeweiligen Partei.

10.2. Jede Vertragspartei ergreift ausreichende technische Mittel und Maßnahmen, um die Sicherheit der von der anderen Vertragspartei erhaltenen personenbezogenen Daten zu schützen und sie nur in dem von der anderen Vertragspartei genehmigten Umfang zu verwenden. Gleichzeitig muss jede Vertragspartei im Falle von Datenlecks, der Beschädigung oder des Verlusts relevanter personenbezogener Daten unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen. Gleichzeitig muss jede Vertragspartei rechtzeitig die andere Vertragspartei benachrichtigen und die entsprechenden Personen und zuständigen Stellen gemäß den Anforderungen der einschlägigen Gesetze und Vorschriften informieren.

10.3. GIC wird die vom Kunden erhaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der geltenden einschlägigen Gesetze und Vorschriften und der unter https://china.ahk.de/privacy-policy veröffentlichten Datenschutzerklärung schützen und verwenden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, GIC personenbezogene Daten zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zur Verfügung zu stellen und ist sich seiner Rechte und Pflichten bewusst.

 

§ 11 Maßnahmen gegen Bestechung und Korruption

11.1. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Erfüllung und Durchführung ihrer Verpflichtungen und Verhaltensweisen im Rahmen dieses Vertrages den Anforderungen der geltenden einschlägigen Gesetze und Vorschriften entsprechen: Sie dürfen den Mitarbeitern der anderen Partei oder deren Familien, Verwandten oder anderen interessierten Parteien weder direkt noch indirekt wirtschaftliche oder sonstige unzulässige Vorteile gewähren oder zahlen, um den Zweck dieses Vertrages oder einen anderen Zweck zu fördern oder zu verwirklichen; sie dürfen unter keinen Umständen finanzielle oder sonstige unzulässige Vorteile von einer anderen Partei oder den Mitarbeitern der anderen Partei fordern.

11.2. Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, der anderen Vertragspartei oder einem von der anderen Vertragspartei beauftragten Dritten zu gestatten, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei ein Audit im Zusammenhang mit dieser Partnerschaft durchzuführen.

 

§ 12 Anwendbares Recht und Streitschlichtung

12.1. Dieser Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht den Gesetzen der VRC und ist nach diesen zu interpretieren.

12.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, müssen zunächst durch einvernehmliche Verhandlungen beigelegt werden. Wird innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum, an dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterziehen, keine Einigung erzielt, so wird die Streitigkeit der Shanghai International Economic and Trade Arbitration Commission ("SHIAC") zur Schlichtung vorgelegt, die gemäß ihrer zum Zeitpunkt der Beantragung des Schiedsverfahrens geltenden Schiedsordnung durchgeführt wird. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Shanghai. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Der Schiedsspruch ist endgültig und für beide Parteien bindend. Die aus dem Schiedsverfahren entstehenden Kosten sind von der unterlegenen Partei zu tragen, einschließlich, aber nicht begrenzt auf Schiedsgerichtsgebühren, Zeugenkosten, Anwaltshonorare, Reisekosten usw. Während des Schiedsverfahrens wird dieser Vertrag von beiden Parteien weiterhin kontinuierlich ausgeführt, mit Ausnahme der strittigen Punkte.

 

§ 13 Verschiedenes

13.1. [Für Kunden innerhalb der VRC] Dieser Vertrag tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er von beiden Parteien unterzeichnet und gesiegelt wurde.

[Für Kunden außerhalb der VRC] Dieser Vertrag tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem er von beiden Parteien unterzeichnet und gesiegelt wurde. Die gescannte Kopie dieses Vertrages hat die gleiche Rechtswirkung wie das Original.

13.2. Dieser Vertrag ist in englischer und deutscher Sprache abgefasst. Im Falle von Widersprüchen ist die englische Fassung rechtskräftig.

13.3. Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung abgeschlossen, wobei jede Partei ein Exemplar besitzt, das die gleiche Rechtswirkung hat.

13.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen trotzdem wirksam. Beide Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen, mit welcher der mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise so weit wie möglich erreicht werden kann.

13.5. Alle in diesem Vertrag nicht geregelten Fragen sind von beiden Parteien durch Verhandlungen zu regeln, wonach eine schriftliche Zusatz- oder Änderungsvereinbarung zu unterzeichnen ist. Eine Zusatz- bzw. Änderungsvereinbarung hat die gleiche Rechtswirkung wie dieser Vertrag.